München, im Dezember 2008: Das Bundesjustizministerium änderte die für Prospektangaben zuständige Informationspflichten-Verordnung des BGB. Bisher galt in Reisekatalogen der darin enthaltene Preis als bindend. So konnten Reisen zwar billiger als „Last Minute“-Angebot angeboten werden, aber nicht teurer als im Katalog. Nach einer Initiative des Deutschen Reise Verbandes (DRV) hat das Bundesjustizministerium aktuell eine Änderung der für die Prospektangaben zuständigen Verordnung vorgenommen – Rechtsanwalt Steiner von Auer Witte Thiel befürwortet eine flexible Möglichkeit der Preisgestaltung für die Reiseveranstalter.
Prospektangaben besonders in Reisekatalogen waren bislang grundsätzlich bindend – gemäß § 4 Abs. 1, S. 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBInfoVO). Die in Reisekatalogen enthaltenen Preisangaben für Reisen konnten nachträglich nicht ohne weiteres erhöht werden – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert nun über eine Änderung der für Prospektangaben zuständigen Informationspflichten-Verordnung durch das Bundesjustizministerium.
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